Stand: 25.10.2019
Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen – auch für künftige Lieferungen und Leistungen – liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.1 Maßgebend für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: tZn o) sowie der Kommentar zu dieser Norm. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Abweichend von der DIN EN ISO 1461 müssen Werkstücke frei von Öl, Fett und Farbe angeliefert werden. Soweit Ausbesserungen der verzinkten Ware erforderlich und nach DIN EN ISO 1461 möglich sind, werden diese mit Zinkstaubfarbe ausgeführt, es sei denn mit dem Lieferer ist etwas anderes vereinbart. Über die DIN EN ISO 1461 hinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vereinbaren. Für das Pulverbeschichten gilt die DIN 55633, die DIN EN 13438 und die GSB-Richtlinie (soweit die Werke nach dieser zertifiziert sind) sowie für das Nassbeschichten die DIN EN ISO 12944 Teil 1 bis 8, ansonsten die anerkannten Regeln der Technik.
2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben, insbesondere für die Beachtung der sicherheitstechnisch wichtigen Angaben über feuerverzinkungsgerechte Konstruktion. Auf die jeweils aktuelle Informationsbroschüre „Technische Hinweise zum Feuerverzinken“ bzw. „Technische Hinweise zum Beschichten“ des Lieferers wird verwiesen.
2.4 Die in den zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen enthalten Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellter Werkstücke mit vertraglichen Spezifikationen (u. a. Stückzahlen) oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Lieferer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.
3.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Sie gelten auch als eingehalten, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.
3.2 Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigkeit oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Wochen dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die vorstehenden Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung entsprechend. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Bei Lieferverzug, der nicht auf Gründen gemäß 3.2 oder 3.3 beruht, hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen zu setzen.
3.5 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, mit deren Erbringung sich der Lieferer in Verzug befindet.
3.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 3.3 kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
3.7 Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3.8 Bei Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller gehört die Ladungssicherung nicht zu den Aufgaben des Lieferers.
4.1 Die Preise für die Feuerverzinkung verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in Euro/kg; Grundlage der Preisberechnung ist das vom Lieferer gewogene Gewicht. Die Preise für die Feuerverzinkung setzen sich zusammen aus dem Grundpreis, dem variablen Metallzuschlag (MZ) und eventuell weiteren Zuschlägen. Nebenarbeiten, wie das Entfernen von Altfarbe und altem Zinküberzug, das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern, das zweimalige Tauchen von Werkstücken, die Durchführung von Putz- und Richtarbeiten sowie Feinputzarbeiten für Beschichtungen werden nach besonderer Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie die Anforderungen nach DIN EN ISO 1461 überschreiten. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Versicherung nicht ein. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Werden Materialqualitäten angeliefert, die den Verzinkungsvorgang in der Art beeinflussen, dass die aufgebrachte Zinkschicht die Mindestschichtdicke nach DIN EN ISO 1461 um mehr als 50% übersteigt, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preisnachforderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.2 Die Preise für die Beschichtung verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in Euro/m2 Oberfläche des Werksstücks. Grundlage der Preisberechnung ist die vom Lieferer ermittelte Fläche. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung sowie weiterer Nebenleistungen und Nebenkosten und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.3 Tritt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
5.1 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Euribor (1 Woche) zu berechnen, sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. §353 HGB ist. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB bleibt unberührt.
5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und des Protesterlasses (d. h. mit dem Zusatz „ohne Protest“) angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
5.4 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist, Vorauskasse oder Barzahlung bei Abholung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Zahlungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Zahlungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6.1 An den dem Lieferer zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen räumt der Besteller dem Lieferer ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Werkstück im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Sofern dem Besteller die bearbeiteten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er dem Lieferer das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung seiner Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für ihn verwahrt.
6.3 Ziffer 6.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an den dem Lieferer übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Lieferer ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller dem Lieferer seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
6.4 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne bzw. mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der dem Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller solange befugt, bis der Lieferer diese Ermächtigung widerruft oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
6.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren steht diesem der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
6.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit seinem Abnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung dessen Rechte unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6.8 Für den Fall, dass der Besteller mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug gerät und die Rechnung trotz Mahnung durch den Lieferer innerhalb einer Nachfrist von vier Wochen nach Verzugseintritt nicht gezahlt hat, ist der Lieferer berechtigt, auf Wunsch des Kunden des Bestellers die dem Lieferer zur Verzinkung und/oder Beschichtung übergebenen Gegenstände an den Kunden gegen Bezahlung herauszugeben. Der Lieferer ist entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zur Herausgabe an den Kunden des Bestellers berechtigt, wenn Gegenstände vom Besteller trotz Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeholt wurden. Mit vollständiger Bezahlung der Rechnung durch den Kunden gelten die Zahlungsansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller als erfüllt.
7.1 Der Versand – soweit dieser auf Wunsch und Kosten des Bestellers vom Lieferer organisiert wird – erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
7.2 Die Beförderungsgefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist der Lieferer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet der Lieferer nicht für Wartezeiten, die dem Besteller oder seinen Beauftragten entstehen.
Wünscht der Besteller, dass der Lieferer anders als die in DIN EN ISO 1461 vorgesehenen Prüfungen des Zinküberzuges durchführt, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren. Entsprechendes gilt bei zusätzlichen Beschichtungen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen im Werk des Lieferers. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Betrieb des Lieferers. Die mit der Entgegennahme der Teile beauftragten Personen sind mit einer Abnahmevollmacht ausgestattet. Eine Prüfung in Anwesenheit des Bestellers oder seines Beauftragten muss besonders vereinbart werden und erfolgt zum Abnahmetermin im Werk des Lieferers.
9.1 Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme – jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigt der Lieferer unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
9.2 Beim Feuerverzinken entfällt die Haftung für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind oder wenn die „Technischen Hinweise zum Feuerverzinken“ nicht vollständig eingehalten wurden. Ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen. Der Lieferer haftet insbesondere nicht für Mängel, die durch den Einsatz des verzinkten und/oder beschichteten Materials im Bereich von Offshore-Anlagen entstehen. Offshore-Anlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
9.3 Die Haftung für Mängel an der Beschichtung entfällt bei Um- oder Überschichtungen von bereits beschichtetem, sowie von entlackiertem oder eloxiertem Material oder wenn die Mängel in dem vom Besteller angelieferten Material begründet sind oder wenn die „Technischen Hinweise zum Beschichten“ nicht vollständig eingehalten wurden. Die Haftung ist auch für solche Mängel ausgeschlossen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Bestellers beruhen.
9.4 Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Entsprechende Mehrkosten des Lieferers trägt der Besteller.
9.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme gemäß Ziffer 8 oder ab Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.8 Der Lieferer haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechend den Regelungen in dieser Ziffer 9 auch für mangelhafte Nachbesserungsarbeiten oder mangelhafte Ersatzlieferungen.
9.9 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.10 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
10.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der Leistung, deren Erbringung unmöglich geworden ist. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11.1 Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz
b) bei Vorsatz
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
d) bei Arglist
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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